Im Öffentlichen Recht geht es, vereinfacht ausgedrückt, um Auseinandersetzungen zwischen Bürger und Staat, manchmal auch um Streitigkeiten zwischen verschiedenen dem Staat zuzurechnenden Gebilden untereinander.
Ich selbst war unter anderem mit Kommunalabgaben, also z. B. Beiträgen die Eigentümer für den Ausbau ihrer Straße leisten müssen, mit Schulrecht, etwa mit der Frage der Integrierbarkeit behinderter Kinder in eine allgemeine Schule, oder mit Entschädigungen für Bauplanungsfehler befasst.
Das Bauplanungsrecht entscheidet darüber, wo der Bürger was bauen darf. Das private Baurecht bestimmt, wie er das, was er bauen will, bauen muss. Zum Beispiel habe ich Bürgern, die darauf vertrauten, in einem bebaubaren Gebiet zu bauen zu Entschädigungen verholfen, als die Gemeinde daraus eine Streuobstwiese machte.
Ferner war ich in einer Streitigkeit zwischen Bundesländern über die Errichtung von Rundfunksendern, deren Reichweiten sich überschnitten, für das Institut für Rundfunkrecht der Universität Leipzig gutachtlich tätig und beleuchtete für eine Rundfunkanstalt die Folgen der Entflechtungsbestimmungen für den Sendernetzbetrieb nach (damals) neuem Medienrecht.
Zum Öffentlichen Recht gehören aber auch z. B. Auseinandersetzungen mit der GEZ über Nachzahlungsforderungen für angeblich nicht oder in ungenügender Zahl angemeldete Geräte und damit zusammenhängende Fragen der Vollstreckung und Verjährung.
Schließlich habe ich eine Kommune gegenüber einem dubiosen Werbeunternehmen beigestanden - aber das ist kein Öffentliches, sondern Privatrecht. Zwar ist eine Kommune beteiligt, aber nicht mit ihren hoheitlichen Befugnissen, sondern wie eine Privatperson, die auf dem Markt Leistungen nachfragt.