Nichts wäre für eine der beiden Seiten – Mandant oder Rechtsanwalt – so gefährlich, wie aus falscher Bescheidenheit nicht über die Vergütung zu reden. Daher fange ich an dieser Stelle damit an:
Da gibt es einmal den Gegenstandswert. Was auch immer ich für Sie tue, es richtet sich, wenn wir nichts anderes tun, nach dem Wert der Angelegenheit. Was ist der Wert? Dabei hilft das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, indem es für bestimmte Sachen Gegenstandswerte benennt oder zumindest den Rahmen vorgibt. Aber nicht bei allen Angelegenheiten macht es Ihre Kosten zuverlässig berechenbar. Liegt in unserer Geschäftsbeziehung so ein Fall vor, teile ich Ihnen das mit, damit für Sie keine bösen Überraschungen entstehen können. Lesen Sie dazu bitte auch meine zum Download an dritter Stelle angebotenen Hinweise.
Auf der Basis des Gegenstandswerts bemisst sich nach einer gesetzlich festgelegten Tabelle (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz[RVG]) die Gebühr. Es können für ein Mandat mehrere Gebühren entstehen, was wiederum im RVG festgelegt ist. Alle Gebühren zusammen ergeben die Gesamtvergütung.
In der Erstberatung spielen noch andere Faktoren als der Gegenstandswert eine Rolle: Die Schwierigkeit, die Ihr Fall beinhaltet, der Zeitaufwand für die Erstberatung und die Wichtigkeit, die er für Sie hat. Die Erstberatung kostet bei mir meist zwischen 50 und 100 Euro, das Gesetz sieht 350 Euro als absolute Höchstgrenze vor. Ist absehbar, dass schon die Vergütung für eine Erstberatung über die gerade genannten 100 Euro hinaus gehen wird, sage ich Ihnen das schon vor dem Termin.
Es gibt Fälle, in denen ist der Gegenstandswert sehr gering (ein krasses Beispiel: Sie möchten Ihren Bekannten auf Zurückzahlung von 20 Euro verklagen, die er ihnen aufgrund einer Vereinbarung schuldet, die komplizierte Rechtsfragen aufwirft, weil er damals unzurechnungsfähig war, der Vertrag gegen Gesetze verstößt oder Sie den Vertrag in einem Land unterzeichnet haben, dessen Vorschriften nur schwierig zu ermitteln sind usw.), und mein Zeitaufwand wird 5 bis 6 Stunden betragen. In diesen Fällen könnte die gesetzliche Gebühr meine Kosten nicht decken. Andererseits geht es Ihnen nicht nur um die 20 Euro, sondern um den Vertrag grundsätzlich. Sie erwarten z. B. weil Sie dem ganzen Vertrag nicht trauen, noch weitere Streitigkeiten, denen Sie vorbeugen möchten, indem Sie hier die „Wasserdichte“ des Vertrags „testen“. Ich würde Ihnen in einem solchen Fall eine zeitabhängige Vergütung vorschlagen.
Von meinen Mandanten nehme ich, wenn sie Verbraucher sind, durchschnittlich um die 40 Euro incl. Umsatzsteuer pro Stunde minutengenau, sonst 50 Euro. Damit liege ich weit unter dem Durchschnitt (182 Euro pro Stunde). Warum mache ich das? Traue ich mir selbst nicht? Bin ich es mir nicht wert? Nein, natürlich nicht. Doch behalte ich mir vor, von begüterten Kunden sehr viel mehr zu verlangen. So etwas nennt man "Mischkalkulation". Für einen Zeitarbeitnehmer z. B. dürften 40 Euro pro Stunden schon viel Geld sein, wenn die Bearbeitung wie im o. g. Fall z. B. 6 Stunden dauert. Andererseits wird sich ein Vorstand eines großen Versandhauses durchaus leisten können, mir für 3 Stunden z. B. je 150 Euro zu zahlen, wenn er mich für eine Sache benötigt, deren Gegenstandswert so gering wie im obigen Beispiel ist, sie für ihn aber eine grundsätzliche Bedeutung hat.
Wann müssen Sie mich bezahlen? In der Regel erst am Ende der Tätigkeit. Aber wenn abzusehen ist, dass sich diese lange hinziehen wird, nehme ich nach einiger Zeit einen angemessen hohen Vorschuss.