Prozess- und Verfahrenskostenhilfe


Gerade bei Scheidungen erlebe ich es immer wieder, dass Ratsuchende sich damit zufrieden geben, dass Scheidungen nun mal "teuer" seien. Sie bekommen hier aber - wie auch in anderen Rechtsgebieten - Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie wenig Einkommen haben. Ein Beispiel:


Sie verdienen 1.400,00 Euro netto und haben ein Kind, das 12 Jahre alt ist. Sie zahlen 400 Euro Miete und 100 Euro Betriebskosten. Damit haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, und zwar eine ratenfreie. Das heißt, sie müssen nicht etwa alles in zahlen, dürfen dies aber in Raten tun, sondern Sie zahlen schlicht nichts. Jedenfalls solange Sie nicht zwischendurch erhebliche Einkommens-steigerungen haben.  Dies alles gilt aber nur für die anwaltliche Tätigkeit bei Gericht, nicht die vorgerichtliche (z. B. Kontakt zur anderen Seite).


Bei Scheidungen spielt auch die vom Gericht festzustellende Erfolgsaussicht keine Rolle, denn bei einer reinen Scheidung ohne Streit in Folgesachen (z. B. Unterhalt, Umgang, Zugewinn) gibt es denknotwendig keine Erfolgsaussicht, wenn beide die Scheidung wollen.