Versagung der Restschuldbefreiung

Dieser Komplex erfordert Kompetenz, die über die übliche Beratung bei der Stellung eines Insolvenzantrags im Rahmen der Schuldnerberatung hinaus geht, und wird daher von mir als eigenständig behandelt. Die Situation ist die: Vor Ablauf der 3 oder 5 oder 6 Jahre Wohlverhaltenszeit stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Grund: Er meint, dass Sie ihren Pflichten nicht nachgekommen ist (z. B. Arbeitssuche, Angabe von Berufswechseln oder neuem Einkommen) oder schlicht irgendwann falsche Angaben gemacht haben. Nun geht es darum: Stimmt das? Und: Wie konnte sich das überhaupt auf die Forderung des Gläubigers auswirken? Hat der Gläubiger vor oder nach dem Schlusstermin davon erfahren? Wie viel Schuld trifft Sie daran?

Nur wenn ein entsprechender Gläubigerantrag vorliegt, darf das Gericht die Restschuldbefreiung versagen mit der Folge, dass die Mühen bei der Vorbereitung des Insolvenzantrags und 6 Jahre Warten waren erst einmal umsonst waren. Oft fordert das Gericht den Schuldner auf, zu bestimmten Daten, die Verdacht erregen, Auskunft zu geben. Und nun aufgepasst: Erfolgt die Auskunft nicht vollständig, darf das Gericht nun auch allein deswegen  die Restschuldbefreiung versagen – auch wenn letztlich die Vermutungen der Gläubiger unrichtig gewesen sein sollten.

Natürlich vertrete ich Sie in diesen Verfahren auch dann, wenn ich für Sie nicht den Insolvenzantrag vorbereitet habe. Beide Dienstleistungen sind auch juristisch sehr verschieden: Bei der Antragsvorbereitung kommt es sehr auf formale Korrektheit an, bei der Versagung der Restschuldbefreiung ist es wichtig, die Rechtsprechung zu den einzelnen Gründen für die Versagung zu kennen und Sie richtig anzuleiten, aus dem Schlamassel wieder herauszukommen, falls objektiv noch Hoffnung besteht. Hat das Amtsgericht als Insolvenzgericht bereits den für Sie folgenschweren Versagungsbeschluss gefasst, haben Sie nur 2 Wochen Zeit für eine Beschwerde. Sie sollten also nicht erst 4 Tage vor Fristablauf (Frist wird berechnet ab dem auf dem Zustellungsumschlag von dem Zustellunternehmen vermerkten Datum) zu mir kommen.

Aus Gläubigersicht ist die Situation die: Sie mussten zähneknirschend mit ansehen, dass Ihre Forderung in Höhe von Hundertausenden gegen den Schuldner in die Insolvenztabelle eingetragen wurden und wahrscheinlich die Restschuldbefreiung ansteht. Nun erfahren Sie zufällig durch das Internet oder andere Medien, dass der Schuldner auf den Bahamas eine Adresse hat und dort im Luxus lebt oder erkennen ihn auf Fotos wieder, auf welchen er als Inhaber einer erfolgreichen Agentur für Homepage-Gestaltung auf einer karibischen Insel seine Bootsausflüge  anpreist und offenbar damit glücklich ist. Wütend zu sein und dem Gericht zu schreiben, genügt keinesfalls. Sie müssen bestimmte Formalien einhalten, Belege erbringen und dürfen nicht trödeln, und damit nehmen es die Gerichte verständlicherweise sehr genau, denn an sich besteht erst einmal kein Grund, den Schuldner wegen bestimmten Verdachtsmomenten  als unredlich anzusehen, zumal  wenn der vom Insolvenzgericht für diesen eingesetzte Treuhänder damals keine Beanstandungen vorzubringen hatte. Wie viel Zweck es hat, weitere Gelder und Hoffnungen zu investieren, das herauszufinden ist meine Aufgabe.

Ob Schuldner oder Gläubiger: Meine Vergütung kann ich in diesem besonderen Fall erst nach einer Vorabbefassung mit Ihrem Fall einschätzen. Ob ich nach Gegenstandswert berechne oder nach einem Stundenlohn zwischen 50 und 120 Euro und wieviel Zeit ich in letzterem Fall benötige, sage ich Ihnen aber rechtzeitig. Es kann u. U. sogar günstiger für Sie sein, ich rechne nach Stundenlohn ab.