Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - allgemein


Für Rechtsstreitigkeiten gibt es Prozesskostenhilfe, für Beratung in bestimmten Rechtsgebieten sowie vorgerichtliche Schreiben gibt es in Hamburg die Öffentliche Rechtsauskunft (Dammtorstr. 14) mit Zweigstellen zu bestimmten Tageszeiten in den Ortsämtern, in Bremen die Arbeitnehmerkammer. Sollten Sie in anderen Bundesländern wohnen, können Sie für meine Beratung bzw. vorgerichtliche Tätigkeit ein Beratungsschein erlangen. In Berlin wird beides angeboten.

Ob Sie von ihrem Einkommen her für eine solche Förderung in Betracht kommen, können Sie mit dem allgemeinen online zugänglichen Programm www.pkh-rechner.de vorab abschätzen, bevor sie einen Prozesskostenhilfeantrag stellen. Wenn Sie Fragen zum Ausfüllen des Formulars (https://service.justiz.de/prozesskostenhilfe/formular-ausfuellen) haben, versuchen Sie zunächst, aus den unter demselben Link erreichbaren Hinweisen der Justiz dazu schlau zu werden. Hilft das nicht, können Sie mir mal Einzelfall dazu auch mal Fragen stellen. Zu einem bereits ausgefüllten Bogen kann ich, bevor Sie ihn unterschreiben, nach kurzem Überfliegen sagen, was unstimmig ist und was offensichtlich fehlt. Ich werde mich aber hüten, konkrete „Tipps“ zu geben und gar etwas selbst ausfüllen, weil dann die Gefahr besteht, dass ich für bestimmte fahrlässig und vorsätzlich gemachte Falschangaben wegen Beihilfe mit in Haftung genommen werde.

Es gibt die Option, gleichzeitig mit dem Schritt bei Gericht einen Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Das bedeutet: Wird der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe-Antrag (im Folgenden der Einfachheit halber: „PKH-Antrag“ genannt)  abgelehnt, sind trotzdem für den gerichtlichen Schritt bereits Gerichts- und Anwaltsgebühren entstanden. Es gibt, um dies zu verhindern, die andere Option: 



Sie stellen erst einmal über mich nur der Prozesskostenhilfeantrag und fügen diesen meinen Entwurf des rechtlichen Schrittes bei. Erst wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, werden rechtliche Schritt über unternommen. Allerdings kann ich von Ihnen bei Ablehnung der Prozesskostenhilfe eine 1,0 Gebühr verlangen, auch wenn ich den entworfenen rechtlichen Schritt bei Gericht noch gar unternommen, sondern „nur“ entworfen habe. Sollten Sie trotz PKH-Ablehnung den gerichtlichen Schritt unternehmen, wird diese 1,0 Gebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende 1,3-Verfahrensgebühr angerechnet. 


Nachteil dieser Option: Es gibt in zeitkritischen Sachen das Risiko, das eine Frist für einen rechtlichen Schritt (Klage) abläuft  und über den Prozesskostenhilfeantrag noch gar nicht entschieden wurde. Zwar gibt es hier das Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung zu beantragen, sobald die PKH-Entscheidung vorliegt. Das setzt aber voraus, dass Sie nicht durch Säumnis mit bestimmten Unterlagen/Angaben selbst zur Verzögerung der Entscheidung beigetragen haben.


Generell empfehle ich daher einen sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrag nicht im Fall eines Vorgehens gegen eine Kündigung. Die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage ist nämlich keine rein prozessuale Frist. Ihre Versäumung kann nicht unter Hinweis auf einen noch nicht entschiedenen Prozesskostenhilfeantrag entschuldigt werden.