Strafrecht


 

Ich vertrete sowohl Opfer als auch Tatverdächtige. Letztere aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, was die Ehrlichkeit mir gegenüber angeht.

Natürlich hat jeder Berechtigte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden das „Recht zu lügen“. Das heißt aber nicht, dass ich es hinnehme, belogen zu werden. Wer mir gegenüber „geständig“ ist, ist durch die anwaltliche Schweigepflicht geschützt. Und er kann selbstverständlich erwarten, dass entlastende Umstände ausgeschöpft und belastende unter uns bleiben. Allerdings erwarte ich mir gegenüber keine Geständigkeit. Es kann mehr Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen, wenn ich nicht so viel weiß.

Was ich allerdings in diesem Fall des insgeheim „Schuldig seins“ auch als Verteidiger nicht darf, ist einen Verdacht auf wissentlich unschuldige Dritte lenken. Deswegen hoffen auch einige Kollegen darauf, dass ihnen der Mandant nicht zu viel erzählt und vermitteln ihm das auch. Denn ein unwissender Verteidiger darf auch Mittel der Entlastung, also dass der Verdachtslenkung auf Dritte,  ausschöpfen. Doch gehöre ich nun einmal zu denen, die gerne wissen, mit wem sie es zu tun haben.

Das ändert nichts daran, dass ich mich voll für Sie als Tatverdächtigen einsetze, und das gilt auch für die unangenehmen Straftatbestände, die nicht jeder/jede Kollege/Kollegin gerne bearbeitet (z. B. Sexualstrafrecht). Kapitaldelikte (z. B. Mord etc.) nehmen sehr viel Zeit in Anspruch, was meine kleine Kanzlei lahm legen würde. Daher verzichte ich zur Zeit auf solche Mandate.