Prozess- und Verfahrenskostenhilfe - als Ratenzahlung oder ratenfrei?


Gerade bei Scheidungen erlebe ich es immer wieder, dass Ratsuchende sich damit zufrieden geben, dass Scheidungen nun mal "teuer" seien. Sie bekommen hier aber - wie auch in anderen Rechtsgebieten - Verfahrenskostenhilfe, wenn Sie wenig Einkommen haben. Ein Beispiel:


Sie verdienen 1.400,00 Euro netto und haben ein Kind, das 12 Jahre alt ist. Sie zahlen 400 Euro Netto-Kaltmiete und 50 Euro Betriebskosten plus 90 Euro Heizkosten. Damit haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, und zwar eine ratenfreie. Das heißt, Ihnen ist nicht nur gestattet, alles in Raten zu zahlen, sondern Sie zahlen schlicht nichts für Gerichtskosten und meine Vergütung. Jedenfalls solange Sie nicht zwischendurch oder in den vier Jahren nach Ende des Rechtsstreits erhebliche Einkommenssteigerungen haben.  Die Vergütung des Anwalts der Gegenseite, falls diese gewinnt, müssen Sie natürlich dennoch zahlen. Dies alles gilt aber nur für die anwaltliche Tätigkeit bei Gericht, nicht die vorgerichtliche (z. B. Kontakt zur anderen Seite).


Bei Scheidungen spielt auch die vom Gericht festzustellende Erfolgsaussicht keine Rolle, denn bei einer reinen Scheidung ohne Streit in Folgesachen (z. B. Unterhalt, Umgang, Zugewinn) gibt es denknotwendig keine Erfolgsaussicht, wenn beide die Scheidung wollen.